Folgende Regelungen gelten ab dem 01. Februar 2023 für die Mitarbeitenden und die Beschäftigten der Werkstätten
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht endet mit der Aufhebung der SARS-COV2-Arbeitsschutzverordnung und der Coronaschutzverordnung. Dies gilt sowohl für den Werkstattbetrieb, als auch für den Fahrbetrieb.
Zur eigenen Sicherheit empfehlen wir - zunächst für zwei Monate - freiwillig eine medizinische Schutzmaske oder eine FFP2-Maske zu tragen, die durch die Werkstatt gestellt wird. Weitere Maßnahmen bzgl. des Tragens von Masken werden im März bekannt gegeben.
Testpflicht
Laut Kassenärztlicher Vereinigung besteht eine Finanzierung der Schnelltests noch bis zum 28. Februar 2023. Im Gegensatz dazu besteht nach dem Infektionsschutzgesetz eine Testpflicht bis zum 07. April 2023.
Das heißt, die Werkstätten Gottessegen werden ihrer Testpflicht zunächst bis zum 28. Februar weiter nachkommen.
Besucher
Besucher müssen vor dem Betreten der Werkstätten Gottessegen am gleichen Tag einen Selbsttest vornehmen. Auf Anfrage muss der Besucher angeben, ob er den Test durchgeführt hat.
Auch für Besucher gibt es keine Maskenpflicht mehr. Wir empfehlen auch Besuchern, freiwillig eine Maske zu tragen.
Betretungsverbot (Quarantäne)
Bei Feststellung einer Coronaerkrankung durch einen Test besteht ein Betretungsverbot der Werkstätten Gottessegen von 5 Tagen, den Testtag nicht mit eingerechnet. Für die Zeit des Betretungsverbotes ist eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung zu erwirken.
Es muss nach den 5 Tagen ein negativer Schnelltest den Werkstätten Gottessegen vorgelegt werden, bevor die Werkstatt wieder betreten werden darf.